AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Frank Looss absolute-sound, Discjockey, Ton- und Lichttechnik, Veranstaltungstechnik, Produzent.
§ 1 Allgemeines
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der zwischen dem Kunden und Frank Looss: absolute-sound, Discjockey, Ton- und Lichttechnik, Veranstaltungstechnik und Produzet (folgend: Frank Looss) abgeschlossen wird. Höhere Gewalt, Gewerbeeinstellung, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse entbinden Frank Looss von der Erfüllung abgeschlossener Verträge.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
a) Alle Angebote sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, stets freibleibend und unverbindlich. Die in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen angegebenen Preise und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
b) Ein Angebot von Seiten Frank Looss kommt mit Abgabe der Willenserklärung, also dem Vertrag, zustande. Der Kunde hat nun 14 Tage Zeit, das Angebot durch Unterzeichnung und Rücksendung des Vertrags sowie einer 40% Anzahlung auf das im Vertrag angegebene Konto von Frank Looss mit dem Datum des Zahlungeingangs anzunehmen. Die Annahmefrist beginnt mit Zugang des Vertrags beim Kunden. Sollte das Angebot nicht innerhalb der Frist angenommen werden, so besteht von Seiten Frank Looss keine Pflicht zur Erfüllung des Vertrags.
c) Alle Verträge werden bei Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags durch den Kunden und Frank Looss, spätestens jedoch mit der Ausführung der Leistung bzw. Übergabe der Mietsache rechtskräftig.
§ 3 Widerruf und Rücktritt vom Vertrag
a) Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei Frank Looss schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
b) Ein Rücktritt des Kunden von einem geschlossenen Vertrag mit Frank Looss ist nach Ablauf der Widerrufsfrist nur bis 30 Tage vor der Veranstaltung möglich. Hierbei fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 25 % des im Vertrag festgehaltenen Betrags, mindestens jedoch 50 Euro an. Sollte ein Rücktritt weniger als 30 Tage vor der Veranstaltung erfolgen, so ist Frank Looss berechtigt, eine Strafgebühr in Höhe von 50 % des im Vertrag festgehaltenen Betrags zu erheben, mindestens jedoch 150 Euro.
§ 4 Preise, Zahlung und Verzug
a) Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der in dieser Zeit gültigen Umsatzsteuer (19% MwSt). Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten. Es kommen stets die am Tage der definitiven Buchung gültigen Preise zur Abrechnung.
b) Der restliche Mietzins bzw. der Preis für erbrachte Leistungen, abzüglich der 40%igen Anzahlung, ist vor der zu erbringenden Leistung in Bar zu beglichen.
c) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Frank Looss berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.A. über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen und weiterhin alle offenen Forderungen zur sofortigen Barzahlung fällig zu stellen oder Schadensersatz zu fordern. Weiterhin ist Frank Looss berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 5 % pro Mahnung des Bruttorechnungsbetrages zu erheben und ist nicht verpflichtet die im Vertrag beschriebene Leistung zu erfüllen. Die Anzahlung wird als Aufwandsentschädigung einbehalten.
§ 5 Vermietung
a) Alle Vermietpreise gelten für die Dauer von 24 Stunden. Anlieferung, Aufbau, Abbau und Abtransport geschehen durch Frank Looss, sofern nichts anderes vereinbart.
b) Werden die gemieteten Geräte zu einem Ort außerhalb des Kreises Rödermark bestellt, so fällt jeweils pro Anfahrt zusätzlich eine Anfahrtspauschale von 20 Euro pro angebrochene 50 Kilometer an.
c) Frank Looss ist berechtigt, vom Kunden/Mieter die Zahlung einer Kaution zu verlangen. Hierzu ist Frank Looss auch nach Abschluss des Vertrages und nach Überlassen der Mietsache berechtigt, sobald er erfährt, dass der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, nämlich die Mietsache gegen Beschädigung und Abhandenkommen zu sichern, nicht oder nur unzureichend nachkommt. Die Kaution wird erst nach vollständiger, ordnungsgemäßer Rückgabe der überlassenen Mietsache zur Rückzahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst.
d) Der Mieter darf die Mietsache nur zum vereinbarten Zweck und nur am vereinbarten Ort benutzen. Er ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen bzw. für nicht vereinbarte oder zusätzliche Veranstaltungen zu verwenden. In einem solchen Fall ist Frank Looss berechtigt, die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen sowie Schadensersatz bzw. einen zusätzlichen Mietzins zu fordern.
e) Sollten einzelne Geräte während des Mietzeitraumes ausfallen, verringert sich der vereinbarte Endpreis nur um den Mietpreis des betroffenen Geräts. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der gesamten Anlage und schlagen Regulierungsversuche durch Frank Looss fehl, erhöht sich die Haftung höchstens auf den gesamten Mietzins. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Seiten des Mieters sind in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, durch Frank Looss befugten Personen auf deren Verlangen jederzeit Zutritt zu der Mietsache zu gewähren, insbesondere um Schadensabwendungen treffen oder veranlassen zu können, sowie, um die Mietsache abholen zu können, sobald und soweit diese/-r dazu berechtigt ist/sind.
f) Eine Einbruch-Diebstahl-Versicherung sowie eine Geräte-Versicherung ist im Mietzins nicht mit eingeschlossen. Mit Übergabe der Mietsache haftet der Mieter sowohl für Beschädigungen, die vom Mieter oder von Dritten (vorsätzlich und/oder fahrlässig) an den Geräten bzw. der gesamten Anlage (z.B. durch unsachgemäßes Bedienen der Geräte, usw.) verursacht werden, als auch für einen eventuellen Diebstahl der Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen gegen jegliche Beschädigung und gegen Abhandenkommen der Mietsache zu treffen. Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten sind vom Mieter innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Mietzeitraumes zu ersetzen.
g) Eventuelle Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe zu melden. Öffnen und Manipulationen von Geräten oder Kabeln sind nicht gestattet und werden wie Sachbeschädigung behandelt. Die Rücknahme der Mietsache bestätigt nicht deren Schadenfreiheit. Defekte Leuchtmittel werden nicht berechnet, außer bei eindeutiger Gewalteinwirkung oder falscher Handhabung. Dann ist der komplette Wiederbeschaffungswert und/oder Kaufpreis zu bezahlen. Defekte Leuchtmittel sind grundsätzlich bei Rückgabe vorzulegen. Für jegliche Schäden, die durch mangelhaften Strom bzw. Stromschwankungen oder gestelltes Material bzw. Geräte oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen entstehen, hat der Mieter in vollem Umfang zu haften.
h) Kosten, die Frank Looss durch Überschreitung der Mietzeit entstehen, wie z.B. für Wege, Arbeitszeit, Ausfall, Ersatzbeschaffung u.ä., trägt der Mieter. Dies gilt auch und insbesondere für einzelne Teile einer gesamten Mietsache. Werden die gemieteten Geräte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist Frank Looss berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.
i) Bei Übernahme der Geräte ist ein amtliches Dokument (z.B. Personalausweis, Führerschein) vorzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf reservierte Geräte. Sollte ein reserviertes Gerät nicht zur Verfügung stehen, wird Frank Looss versuchen, ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
j) Durch Frank Looss befugte Personen haben jederzeit Zutritt zu allen Bereichen der Veranstaltung und Zugriff auf die gesamte Mietsache und sind berechtigt, vor, während und nach der Veranstaltung Audio-, Foto- bzw. Filmaufnahmen für Werbezwecke, Kundeninformation, etc. anzufertigen.
k) Die gemieteten Geräte sind über eine Elektronik-Versicherung versichert. Bei nachweislicher Beteiligung des Mieters an der Versicherungsprämie verzichtet der Versicherer im Schadensfall dem Mieter gegenüber auf die ihm zustehenden Regressansprüche. Für über den Leistungsumfang des Versicherers hinausgehende Schäden gem. den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABE) bleibt die Haftung des Mieters in vollem Umfang bestehen. Eventuell bestehende Versicherungen des Mieters gehen im Schadenfall voran.
§ 6 Leistungserbringung durch Discjockey
a) Die Leistungserfüllung durch Frank Looss bei Komplettpaketen mit Discjockey umfasst die Anlieferung und den Aufbau der gebuchten Geräte, die Bereitstellung eines DJs, sowie den Abbau und den Abtransport der Geräte. Anlieferung und Abtransport finden, sofern nichts anderes vereinbart, direkt vor bzw. nach der Veranstaltung statt. Falls ein Aufbau/Abbau zu anderen Zeiten gewünscht ist, so fällt jeweils pro Anfahrt zusätzlich eine Anfahrtspauschale von 20 Euro pro angebrochene 50 Kilometer an. Sollte der Aufbau bereits einen oder mehrere Tage zuvor erfolgen, so ist Frank Looss berechtigt, einen Mehraufwand von 50 % pro Tag des vereinbarten Preises zu verlangen. Gleiches gilt für den Abbau, wenn dieser nicht unmittelbar nach der Veranstaltung stattfindet.
b) Beginn der 4-Stunden-Pauschale ist zunächst unmittelbar nach dem Aufbau durch den DJ, bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlage aufgebaut sein soll. Falls vom Kunden gewünscht, so ist eine Leerlaufzeit von maximal einer Stunde möglich. Sollte der DJ zwischen Aufbau und Beginn seiner Tätigkeit mehr als eine Stunde Zeit haben, so beginnt die 4-Stunden-Pauschale nach Ablauf der einen Stunde. Die Tätigkeit des DJs beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem Musik- und/oder Sprachbeschallung stattfindet. Auch Hintergrundmusik (z.B. beim Essen) zählt zur Arbeitszeit des DJs, auch wenn dieser nur eine CD durchlaufen lässt.
c) Sollten einzelne Geräte während des Zeitraumes der Leistungserbringung ausfallen, verringert sich der vereinbarte Endpreis nur um den Einzelpreis des betroffenen Geräts. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der gesamten Anlage und schlagen Regulierungsversuche durch Frank Looss fehl, erhöht sich die Haftung höchstens auf den gesamten vereinbarten Preis. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Seiten des Kunden sind in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Bei bereits installierten Musik- und/oder Lichtanlagen übernimmt Frank Looss keine Garantie und Haftung für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Anlage. Schlechte Qualität der Beschallung o.ä. sind auf die bereits installierte Anlage zurückzuführen und führen nicht zu einer Minderung des zu zahlenden Endpreises. Falls weiteres Equipment durch Frank Looss an eine bereits bestehende Anlage angeschlossen werden soll, so erstreckt sich die Haftung nur auf die von Frank Looss installierten Komponenten.
e) Der Kunde haftet in vollem Umfang für Schäden an der Anlage (Musikanlage, Lichtanlage, sonstige Geräte etc.), die durch Gäste, andere Personen wie Zulieferer von Waren etc. oder ihn selbst entstehen.
f) Eine endgültige Buchung gilt nicht als Vorrecht auf Frank Looss als Discjockey für die entsprechende Veranstaltung, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten wird. Frank Looss ist berechtigt, ihm für die entsprechende Veranstaltung geeignet erscheinende DJs aus seinem DJ-Pool bereitzustellen. Dies bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung von Seiten Frank Looss.
§ 7 Anlieferung, Abtransport
a) Der Kunde sollte für die Anlieferung und den Abtransport einen geeigneten Parkplatz für LKW, Transporter, PKW und Anhänger (je nach Größe der Anlage) bereitstellen, so dass ein Be- und Entladen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sowie ohne Gefährdung von Frank Looss und Mitarbeitern erfolgen kann. Der Parkplatz sollte sich in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsortes befinden.
§ 8 Übersichtlichkeit, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtstand
Die Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen nicht gültig oder (schwebend) rechtlich unwirksam werden, werden alle übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt werden kann. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Frank Looss und dem Mieter/Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Darmstadt. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Rödermark.
(Stand Nov 2009)
